Satzung

Satzung des Vereins Campus für Christus e.V.

Präambel

Campus für Christus e. V. ist eine konfessionell unabhängig geprägte Missionsbewegung. Die Ziele der Arbeit sind, suchende Menschen über den christlichen Glauben zu informieren und sie dafür zu gewinnen, an der Ausführung des weltweiten Missionsauftrages der christlichen Kirchen in Wort und Tat mitzuarbeiten und damit verbundene Lebenshilfe zu leisten. Menschen jeder Nationalität werden zu Christus geführt, im Glauben gefördert und an christliche Gemeinden gewiesen. Sie sollen angeregt werden, sich im Sinne Jesu Christi missionarisch und diakonisch zu betätigen.

Glaubensgrundlage sind die Grundsätze der Evangelischen Allianz sowie die Werte der Bibel als dem geschriebenen Wort Gottes. Weiterhin sollen Christen dazu herausgefordert werden, ihren Glauben relevant zu leben und ihn in ihrem Umfeld zur Sprache zu bringen.

Campus für Christus ist der deutsche Zweig von Agape Europe. Der eingetragene Verein arbeitet auf der Glaubensgrundlage der Deutschen Evangelischen Allianz mit zahlreichen Kirchen, Gemeinden und Organisationen zusammen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Campus für Christus e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Gießen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der (christlichen) Religion, die Förderung von Erziehung und Bildung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Sports sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • besondere missionarische Aktionen und Bildungsangebote im In- und Ausland. Hauptzielgruppe sind Schüler und Studierende sowie haupt- und ehrenamtliche kirchliche Mitarbeitende. Es können jedoch auch Angebote an alle anderen Berufs- und Bevölkerungsgruppen gemacht werden.
    • offene Jugendarbeit durch Veranstaltungen und Freizeiten in einem gesonderten Arbeitszweig.
    • Förderung von Kunst und Kultur im kirchlichen und säkularen Umfeld. Insbesondere durch den organisierten Austausch zwischen Künstlern bei Treffen, Events, Veranstaltungen und Angeboten aus den Bereichen Musik sowie der darstellenden und bildenden Kunst.
    • Förderung des Sports, insbesondere durch die Förderung sportlicher und offener Jugend- und Kinderarbeit. Dies beinhaltet unter anderem die Organisation und Durchführung von Sport-Camps, Turnieren und Veranstaltungen mit sportlichem Charakter in Kooperation mit Kirchen, Organisationen und Vereinen sowie Sportprojekte zur Integration und Resozialisierung.
    • humanitäre Arbeit im In- und Ausland, insbesondere in Kooperation mit der Global Aid Network (GAiN) gGmbH.
    • die Unterstützung missionarischer und diakonischer Projekte. Die Lebenshilfe und Diakonie erfolgen auch durch die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO – dies auch durch die Arbeit mit und für Flüchtlinge in Not.
    • Öffentliche Veranstaltungen oder private Treffen, Freizeiten, Tagungen, Studienreisen und Seminare im In- und Ausland. Die Veranstaltungen können Vortrags-, Informations-, Event- oder Kulturcharakter haben.
    • Großveranstaltungen zur Inspiration und Mobilisierung von am christlichen Glauben interessierten Menschen.
    • Erstellen von Literatur sowie audiovisueller Hilfs- und Werbemittel und Bereitstellen von Online-Angeboten.#
    • Ausbilden von Mitarbeitenden für die verschiedenen Arbeitsbereiche. Es werden Mitarbeitende zum Dienst in der Mission, teilweise verbunden mit Arbeit in ihren Berufen, ins Ausland entsandt.
    • Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen, Freikirchen und Gemeinschaften im In- und Ausland. Der Verein selbst ist an keine kirchliche Organisation gebunden. Dem Ziel des Vereins entsprechend sollen sich die erreichten Studenten, Schüler und andere Teilnehmer der Veranstaltungen in ihrer örtlichen Kirchengemeinde aktiv betätigen.
    • Der Verein kann zur Umsetzung seiner Zwecke mit anderen Organisationen im In- und Ausland zusammenarbeiten, die gleichartige Zwecke verfolgen.
    • Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln i.S. des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der vorstehenden Zwecke durch Körperschaften im In- und Ausland.
  3. Der Verein kann sich zur Umsetzung seine Zwecke Hilfspersonen im In- und Ausland im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Vergütung an Mitglieder im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist möglich.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie verpflichtet sich, die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder in einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zu wahren und zu stützen.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich, d. h. per E-Mail, Brief oder Fax beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Der Vorstand führt ein Verzeichnis der Mitglieder.
  3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse. Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag kann ich beliebiger Höhe festgesetzt werden. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
    • Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand
    • Tod des Mitglieds
    • Auflösung der juristischen Person
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    • bei einer natürlichen Person mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand, wenn sie gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat. Vor Beschlussfassung soll der Person persönlich und schriftlich Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und ist nicht anfechtbar. Er ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
    • Wenn es mit der Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr in Verzug ist.
    • Wenn es unentschuldigt an 3 Mitgliederversammlungen nicht teilnimmt.
  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und sich für deren Erfüllung einzusetzen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberste Instanz des Vereins soll mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen werden.

Die Einberufung hat schriftlich, d. h. per E-Mail, Brief oder Fax unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Mitglieder können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von spätestens zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Präsidium und Vorstand können jeweils in eigener Verantwortung jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Frist zur Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Präsidiums. Auf Antrag haben Abstimmungen in geheimer Wahl zu erfolgen.
  4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, wenn nicht ein anderes Mitglied des Vorstands ausdrücklich dazu bestimmt ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorsitzenden des Vorstands eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • die Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Vermögensberichts des Vorstands.
    • die Wahl, Abberufung und die Entlastung des Vorstands. Die Kandidaten für die Wahl zum Vorstand werden der Mitgliederversammlung durch das Präsidium vorgeschlagen.
    • die Wahl der Mitglieder des Präsidiums aus den durch den Vorstand vorgeschlagenen Kandidaten.
    • das Festsetzen der Höhe des Jahresbeitrages.
    • das Bestätigen von Mitgliedsaufnahmen sowie Ausschlüssen von Mitgliedern.
    • die optionale Bestellung von zwei Kassenprüfern, die Präsidium und Vorstand nicht angehören dürfen.
    • die Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten und über Anträge, die ihr das Präsidium und/oder der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet.
    • die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung.
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz und/oder virtuell (Internet-Video-Dienste) sowie im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst stattfinden und beschließen. Die virtuelle Teilnahme erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen und passwortgeschützten Online-Rahmen. Im Onlineverfahren muss die Identität der Mitglieder überprüfbar und für alle Anwesenden erkenntlich sein. Die Beschlussfähigkeit ändert sich nicht durch die gewählte Form (real und/oder virtuell) der Mitgliederversammlung. Das Präsidium entscheidet über die Wahl der Form der Mitgliederversammlung.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird bestimmt durch Zuruf des Versammlungsleiters.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand übt seine Funktion im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mind. 3 und max. 7 Mitgliedern und wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt (gerechnet vom Tage der Wahl an). Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Geschäftsführer der Global Aid Network (GAiN) gGmbH sowie der Missionsleiter von Campus für Christus e. V. sind kraft ihrer Ämter automatisch Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann dem Präsidium weitere Vorstandsmitglieder zur Berufung vorschlagen. Die Mitglieder des Vorstands sollen Angestellte des Vereins Campus für Christus e. V oder der Global Aid Network (GAiN) gGmbH sein. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses und/oder der Mitgliedschaft im Verein endet für diese Person auch das Amt des Vorstands.

  1. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und kann Beschlüsse im Umlaufverfahren mittels Telefon, E-Mail oder Videodienst fassen, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Organisation und Aufgabenverteilung untereinander regelt der Vorstand selbst.
  4. Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Der Vorstand kann einzelne Mitarbeitende als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB berufen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsvollmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
  6. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen oder innerhalb eines Monats, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden und werden durch den Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Dem Vorstand obliegt
    • die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat zu veranlassen, dass über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen ordnungsgemäß Buch geführt und sämtlichen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen wird.
    • die Entwicklung und Umsetzung der strategischen Ausrichtung von Campus für Christus in Abstimmung mit dem Präsidium. Der Vorstand unterrichtet das Präsidium zeitnah über alle wesentlichen Entwicklungen des Vereins.
    • der Bericht gegenüber dem Präsidium über seine Aktivitäten im Rahmen der Versammlungen des Präsidiums sowie auf Anfrage.

Folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums bzw. dessen Einbezug:

    • Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum
    • Gründung oder Auflösung von Tochtergesellschaften
    • Einbezug bei strategischen Entscheidungen und einzelnen Ausgaben in der Höhe von mehr als 250.000 Euro
    • Einbezug in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung
  1. Sofern der Vorstand auch die Tagesgeschäfte des Vereins führt, kann er hierfür die Zahlung der Ehrenamtspauschale oder eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber hinaus werden nachgewiesene Auslagen erstattet.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

 

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Personen. Die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums darf nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein Campus für Christus e. V. oder der Global Aid Network (GAiN) gGmbH stehen.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit für das Präsidium ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
  3. Einer der Geschäftsführer der Global Aid Network (GAiN) gGmbH sowie der Missionsleiter von Campus für Christus e. V. sind kraft ihrer Ämter Mitglieder des Präsidiums. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren die übrigen Mitglieder des Präsidiums aus den Vorschlägen des Vorstands. Diese Personen bleiben bis zu einer ordentlichen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist bis zum Alter von 70 Jahren möglich. Wahlen zum Präsidium dürfen nicht im gleichen Jahr wie Vorstandswahlen abgehalten werden. Die Aufgabenverteilung der Präsidiumsmitglieder wird vom Präsidium selbst bestimmt und ist in einer Geschäftsordnung schriftlich festzulegen, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen und von diesen Gremien zu verabschieden ist. Die Mitglieder des Präsidiums wählen ihren Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit.
  4. Beschlüsse des Präsidiums werden gefasst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag haben Abstimmungen in geheimer Wahl zu erfolgen.
  5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Präsidiums, schriftlich sowie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet. Die Sitzungen können in Präsenz, per Telefon, Videokonferenz, Instant-Messaging oder einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden.
  6. Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Aufgaben des Präsidiums sind:
    • die Berufung und Abberufung des Missionsleiters in Absprache mit „Agape Europe“.
    • das Vorschlagen der Kandidaten für die Mitglieder des Vorstands, welche nicht kraft ihrer Ämter automatisch Mitglieder des Vorstands sind zur Wahl durch die Mitgliederversammlung.
    • die Beratung zu strategischen Entscheidungen und einzelnen Ausgaben in Höhe von mehr als 250.000 Euro.
    • die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands sowie Beratung des Vorstands.
    • die Beratung des Vorstands durch zeitnahe Einbeziehung in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung.
    • die Übernahme weiterer Aufgaben in Abstimmung mit Mitgliederversammlung und/oder Vorstand oder durch Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstands.

 

§ 10 Änderungen der Satzung

  1. Änderungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die gewünschte Änderung der Satzung bekannt zu geben.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen oder einstimmig im Umlaufverfahren beschlossen werden. Die Ladungsfrist für diese Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der christlichen Religion.